Gesetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linic. No. 502. Inhalt: Landesherrliche Verordnung vom 1. Ollober 1800, betressend die Einführung eincs neucn Negularios uber die juristischen Prüfungen und die Vortercilung zum höheren Jusüzzdienste. Seite 171. TLandesherrliche Verordnung vom 4. Oktober 1892, betreffend die Einführung eines neuen Regulatios über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste. Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gunaden jüngerer Linie regierender Türfl Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein elr. rit. verordnen hiermit was folgt: Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (6 1 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 22. Februar 1879) erfolgen nach Maßgabe des nachsiehenden Regulativs, welches auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandes= gerichte in Jena betheiligten Regierungen der Thüringischen Staaten festgestellt worden ist, unter folgenden Bestimmungen. Die in dem Regulative der Landesjustizuerwaltung zugewiesenen Befugnisse werden durch Unser Ministerium ausgenbt. Ausgegeben am 26. Oktober 1892.