181 soll. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten durch drei Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben im Wesentlichen über- einstimmend ausgesallen sind. Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungs= lommission von der Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurück- verwiesen werden. 5 37. Die mündliche Prüsung erfolgt vor fünf Mitgliedern der Prüfungskommission einschließlich des Vorsitzenden derselben. Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden. Die Prüfung ist öffentlich. Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Referendare vorgeladen werden. 8 38. Der Vorsihende der Prüfungskommission ist ermächligt, einen Referendar, ohne daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch auHerordentliche Umstände an recht- zeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der Relation oder am Er- scheinen in einem Prüfungstermin verhindert worden ist. Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissenschaftliche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vorsitzenden als- bald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monate erstreckt werden kann, eine bezügliche neuc Aufgabe zur schriftlichen Beantwortung zu ertheilen. Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaft- lichen Arbeit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne triftige Ab- haltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der Prüfung unter- ziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu leterer. Bei wiederholter unentschuldigter Säumniß in Einreichung der wissenschaftlichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht beslanden. § 30. Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, ob dieselbe „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch