182 Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd- lichen Prüfung entschieden. g 40. Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsihende der Prüfungslommission die Landesjustizuerwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu setzen. Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- justizuerwaltung auf eine nach Gehör der Prufungskommission zu bestimmende Zeit in den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen. g 41. Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren Er- folglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt. * 4. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder der Prüfungs= kommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine oder andere oder beide den Anforderungen genügen. m' Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünf und vierzig Mark erhoben.