Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Luuie. No. 503. Inhalt: GErse# vom 9. Norember 1892, belwessend die Stellrertreung in der Regicrung des Lande#. Seite 1830. Gesetz vom 9. November 1892, betreffend die Stellvertretung in der Regierung des Landes. Wir heinrich der Vierzehnle von Golles Guaden jüngerer Linie regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Rranichseld, Gera, Schleix und Tobenstein rie. ric. haben beschlossen mit Zustimmung des Laudtags das nachstehende Geseh über die Siellvertretung in der Regierung des Landes zu erlassen. ee Der Landesherr wird, wenn er zeitweilig verhindert ist, die Regierung des Landes zu führen, den volljährigen Regierungs-Nachfolger und, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, einen volljährigen Agnaten mit seiner Stellvertretung beauftragen. 8 2. Der Stellvertreter führt die Regierung im Namen des Landesherrn. 83. Bei der erstmaligen Uebernahme der Stellvertretung hat der Regierungs- Ausgegeben am 16. November 1892.