188 Geset vom 22. Dezember 1892 die Aufhebung des staatsfiskalischen Chauffee= und Brückengeldes betreffend. Wir Heinrich der Vierzehulr von Golles Gunden Jüngerer Linie regierender Fürfl Renß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kronichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elr. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: 81. Vom I. Juli 1893 ab wird Chaussee= und Vrückengeld für die Staatskasse nicht weiter erhoben. 8 2. Von demselben Zeitpunkte ab kann Geschäftsinhabern und Unternehmern jeder Art, welche eine erhebliche Abnutung bestimmter, ihnen als Zu= oder Abfuhrwege dienender Straßenstrecken herbeiführen, nach Verhältniß der dadurch erhöhten Last der Straßenunterhaltung ein Beitrag zu den Unterhaltungskosten auferlegt werden. Die Höhe des Beitrags wird im Mangel freier Vereinigung nach Gehör Sach- verständiger durch den Bezirksausschuß vorbehaltlich des Rekurses an das Ministerium bestimmt. Die Verfügung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Beiträge erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. September 1879 (Gesetzs. Bd. XIX. S. 160) im Verwaltungswege durch die Landrathsämter. 8 3. Mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes ist das Ministerium beauftragt. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem landes- fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, am 22. Dezember 1892. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: —. Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.