190 Gesetz vom 22. Dezember 1892, die Beamtenwittwenpensionsanstalten betreffend. Wir Heiurich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jängerer Linie regierender Fürsl Neuß, Graf und Herr von Plaurn, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenllein rl. ri. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt: § 1. Die zufolge der Ministerialverfügung vom 12. April 1866 (Gesetzs. Bd. XV. S. 32) für die Wittwen und Waisen von Unterbeamten und Dienern errichtete Pensions- anstalt wird mit der Allgemeinen Beamtenwittwenpensionsanstalt vereinigt. § 2. Vom 1. Januar 19893 ab werden die nicht über 240 Mark — Pf. jährlich betragenden Wittwen= und Waisenpensionen um je 60 Mark — Pf, desgleichen die mehr als 240 Mark — Pf,. aber weniger als 300 Mark — Pf. betragenden Wittwen- und Waisenpensionen auf je 300 Mark — Pf. in ihrem Jahresbetrage erhöht. Die gleiche Zulage wird, falls die Pensionen bei Anwendung der zeitherigen Bestimmungen unter 300 Mark — Pf. zurückbleiben würden, den Wittwen und Waisen zu theil, welche nach dem 1. Jannar 1893 in den Pensionsbezug eintreten. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unsers landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, am 22. Dezember 1892. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: ¶. 8.) Heinrich XXVII., Etbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.