191 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 506. Inhalt: Gesey, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 20. Dezemder 1892, Seite 191. Gesetz, die Bezirksausschüsse betreffend, vom 29. Dezember 1892. Wir Heinrich der Viersehnte von Gotles Guaden Jängerer Linie regiereader Fürfi Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Tobenslein elc. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was nachsteht: Der §9 2 des Gesetzes, die Bezirksausschüsse betressend, vom 28. Dezember 1883 wird abgeändert wie folgt: In den Bezirksausschuß für den unterländischen Bezirk wählen: der Gemeinderath der Stadt Gera 3 Mitglieder, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Gera, excl. des von Gera, 4 Mitglieder, die Bürgermeister des Amtsgerichtsbezirks Hohenleuben 2 Mit- glieder. In den Bezirksausschuß für den oberländischen Bezirk wählen: der Gemeinderath der Stadt Schleiz 1 Mitglied, der Gemeinderath der Stadt Lobenstein 1 Mitglied, Ausgegeben am 4. Januar 1893. 31