193 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linic. No. 507. Inhalt: Gesetz rom 9. Jebruar 1893, die Besoldungen der Geistlichen betreffend. Seite 10). Gesetz vom 9. Februar 1893, die Besoldungen der Geistlichen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürft Reuß, Graf und Derr von Planen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rlc. ric. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 8 1. Das jährliche Amtseinkommen eines Geistlichen der Landeskirche im Fürstenthum Reuß j. L. soll außer freier Wohnung oder einem entsprechenden Wohnungagelde mindestens 1 800 Mart betragen. * o2. Jedem Geistlichen sind bei pflichttrener Führung und befriedigender Berufs- erfüllung an Alterszulagen jährlich zu gewähren: Ausgegeben am 15. Februar 1893. 32