205 Gesetzsammlun für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 509. Inhalt: Hächste Verordnung, betresfend die Verlegung des Buß. und Bellages, vom 18. Mai 1893. Höchste Verordunng, betreffend die Verlegung des Buß= und Bettages, vom 18. Mai 1893. Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Züngerer Linie regierender Fürsl Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei), Kranichfeld, Gera, Schleih und Kobenklein rlr. elt. haben dahin Entschließung gefaßt, unter Aufhebung des bisher am Freitag nach dem ersten Advent gefeierten Bußtags, den Buß= und Bettag für die evangelisch-lutherische Landeskirche des Fürstenthums vom laufenden Jahre ab als allgemeinen Feiertag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatis-Sonntage begehen zu lassen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 18. Mai 1893. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: . 8.) Heinrich XX VII., Erbprinz. Dr. Vollert. Ausgegeben am 2.1. Mai 1893. 31