208 Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen. Der Bundesrath hat beschlossen, daß für die zur Beförderung nach den Nord- seehäfen bestimmten Wiederkäuer und Schweine von der durch die Bekanntmachung vom 28. November 1887 (Central-Blatt S. 557) unter Nr. 2 verlangten Bescheinigung. des Gesundheitszustandes der Thiere vor der Verladung fernerhin abgesehen werden soll. Berlin, den 13. Juni 1893. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher.