211 5. Wer mit mehr als zwei Zugthieren neben einander gespannt auf Wegen fährt, welche nicht wenigstens 7 Meter ausschließlich der Seitengräben breit sind. Auf Hundefuhrwerk bezieht sich jedoch diese Bestimmung nicht. 6. Wer mit zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt, ohne noch eine Person zum Lenken, Hemmen u. s. w. zuzuziehen und beim Vorbeipassiren einfacher Geschirre rechtzeitig soweit als möglich auszuweichen und anzuhalten, des- gleichen wer mit mehr als zwei an einander gehängten Wagen oder Schlitten fährt. Ausnahmsweise soll jedoch das Zusammenhängen zweier Schlitten, sowie das Anhängen eines unbefrachteten, nur zum Futtertrausport und dergleichen dienenden, sogenannten Vorspannwagens oder Ponywagens an einen Frachtwagen auch ohne Zuziehung einer weiteren Person dann gestattet sein, wenn der zweite Schlitten die Spur des ersten genau einhält, beziehentlich wenn die Deichsel des aungehängten Wagens soweit als thunlich unter den Frachtwagen geschoben und dort in geeigneter Weise besestigt wird. 7. Wer durch oder in den Seitengräben, ingleichen auf den Fußwegen fährt, reitet oder Vieh treibt oder hütet. 8. Wer Bauhölzer, Ackergeräthschaften und andere, zur Beschädigung der Oberfläche des Wegs geeignete Gegenstände außer bei Schlittenbahn schleppt, ingleichen wer bei Lastfuhrwerk die Wagenräder völlig am Umdrehen hindert, ohne sich hierzu eines Hemmschuhes oder Eisringes zu bedienen. 9. Wer Hemmschuhe auf der Oberfläche des Weges schleppt oder an den Bauchseiten des Wagens aufhängt. 10. Wer zur Leilung eines mit Langholz bdeladenen Wagens, wenn lebterer über 5 Meter, von Axe zu Axe gemessen, verlängert ist, nicht außer dem Fuhrmann noch einen zweiten Mann (Sterzer) verwendet, welcher die Leitung des hinteren Theiles des Fuhrwerks zu besorgen hat. 11. Wer auf gegebenes Zeichen und zwar bei den Posten mit dem Horne, bei anderen Fuhrwerken auf Aurufen oder nach dreimaligen Klatschen mit der Peitsche nicht sofort dem entgegenkommenden Fuhrwerk zur rechten, dem hinter ihm her kommenden Fuhrwerk aber zur linken Hand auf die Hälfte des Wegs ausweicht. 12. Wer den auf Schienengleisen gehenden Fahrzeugen nicht rechtzeitig soweit ausweicht, daß dieselben ungehindert passiren können. 13. Wer über Fluß= oder Bachüberbrückungen einem an denselben durch Anschlag angebrachten Verbote zuwider anders als im Schritt fährt oder reitet. 4. Wer in einem bereits angefahrenen Gleise fährt und gewarnt nicht sogleich ein neues aufnimmt.