217 Gesetzsammlung für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 57. Inhalt: ch die (GVeschs für die Discipli bor betressend. S. 2 Bekanntmachung, die Geschäftsordnung für die Disciplinarbehörden betreffend. Die Geschäftsordnung für die Disciplinarbehörden, welche in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. Oktober 1891 über den Civilstaatödienst am 28. Juli 1893 vom Disciplinarhofe entworfen und im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten von Seiner Durchlaucht dem Erbprinzen mit Erlaß vom 29. August 1893 beslätigt worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gera, am 31. August 1893. Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium Dr. Vollert. Geschäftsordunng für die Diociplinarbehörden. I. Abschnitt. Geschäftsordnung für die Disciplinarkammer. 81. Die Geschäfte werden (vorbehältlich der in 8 6 bestimmten Ausnahmen) durch Kollegialbeschluß erledigt. Die Erledigung erfolgt in Sihungen, welche nach Be- dürfniß von dem Präsidenten bestimmt werden. Soweit nicht mündlich verhandelt wird, ist die Oeffentlichkeit für die Sihungen ausgeschlossen. Ausgegeben am 6. Seplember 1893.