223 Ges ehsammlung für das Furstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 5|3. Inhal!t: Gelet vom 9. November 1893, die MWebermsferhun abgeholzter Leen beiressend. S. 223. — ä 9. Norember 1899, detressend den § 9 des Glesees vom 20. Juni 160/6 über die Aenderung 4.n r des unter dem 11. Ipril 1852 Frnspenen Verfassungsgesetzes. S. 225. Gesetz vom 9. November 1893, die Wiederaufforstung abgeholzter Waldparzellen betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnle von Golles Guaden Jängerer Linie regierender Fürffl Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Laudtags, was folgt: 81. Holzgrundstücke, welche ganz oder zum Theil abgetrieben und nicht auf andere Weise (z. B. durch Umwandlung in Feld, Wiese oder dergleichen) jür Kulturzwecke nutbor gemacht werden, ##nd bei vorhandener Kulturfähigkeit längstens nach Ablauf von fünf Jahren, von Beendigung des Abtriebes an gerechnet, wieder ordnungsmäßig aufzuforsten. § 2. Erfolgt die Aussorstung nicht rechtzeitig oder in unzureichender Weise, so ist der Besitzer zu deren Vornahme von dem Landrathsamte auf dem in § 4 des Gesenes, die Polizeistrasgewalt betreffend, vom 8. Juni 186.1 (Gesetzsammlung Vd. 14, S. 225) Ausgegeben am 29. November 1893. *