Gesetzsammlung für das Firstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 514. Inhalt: Nachtran zu dem Geshe“ vom 10. Jannar 168#7, die Unlersuchung der Zuchistiere betressend, vom 1. November 1896. S. 22 n achtrag zu dem Gesetze vom 10. Jannar 1887, die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend, vom 11. November 1893. Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Guaden Jüngerer Linie regierender Fürst Neuh, Graf und Herr von Ploven, Herr #u Grei), Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenstein elr. elt. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgl: Art. I. Die §§ 1, 2, 3, 5 des Gesetzes vom 10. Jannar 1887, die Untersuchung der Zuchtstiere betreffend (Geseysammlung Bd. 20 S. 191), erhalten nachstehende veränderte Fassung: § I. Zum Bedecken von Kühen dürfen nur solche Stiere verwendet werden, deren Tauglichkeit zur Zucht vorschriftsmäßig festgestellt worden ist. 8 2. Zum Zwecke dieser Fesistellung wird für die beiden Landrathsamtsbezirle des Färstenthums je eine Prüfungskommission gebildet. Ausgegeben am 6. Dezember 1893.