229 Art. III. Das in § 9 Zeile 3 vorkommende Wort „fremde“ ist zu streichen. Art. IV. Dem § 10 ist folgender Sab anzufügen: „Wenn die Prüfungskommission einstimmig zu der Ueberzeugung gelangt, daß ein von ihr an seinem Standorte geprüfter Zuchtstier nicht ohne Gefahr für die össentliche Sicherheit oder ohne Nachtheil für die Gesundheit des betreffenden Thieres dem Prüfungsorte hätte zugeführt werden können, so ist dieselbe berechtigt, bei dem Landrathsamt des Bezirks Antrag auf Erlaß der Prüsungsgebühr zu stellen. Das Landrathsamt entscheidet über den Antrag endgültig. Art. V. In dem dem Gesetze sub O angeschlossenen Formulare sind die Worte „zum Bedecken fremder Kühe“ durch die Worte „zur Zuch!“ zu ersehen. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedrückten landesherrlichen Jusiegel. Schloß Osterstein, den 11. November 1893. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.