Gesetzsammlung für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie. No. 5|5. Inhalt: Geseh vom 30. November 1893, die Kirchengemeindeprdnung für dic evangelisch-lunherische Kirche im Fürstenthum Ncuß i. L. betressend. S. 2. Gesetz vom 30. November 1893, die Kirchengemeindeordnung für die evangelisch-lutherische Kirche im Fürstenthum Reuß j. L. betreffend. Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnaden Jängerer Linie regierender fürfl Reuh, Graf und Herr von PVlaven, Herr zu Greiz, Kranichseld, Grra, Schleif und Lobenstein elr. rlr. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: A. Von den Hirchengemeindevorständen. 81. Veruf und Befugniß der Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde hat den Beruf, unter Auregung des in ihr bestehenden geistlichen Amtes sich zu einer Pflanzstatte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes und Lebens zu gestalten und die Befugniß, ihre Angelegenheiten — unter den gesetz- lichen und aus ihrem Verhältniß als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche sich ergebenden Beschränkungen — selbständig zu ordnen, insbesondere das Vermögen ihrer Ausgegeben am 13. Dezember 1893. 0