232 Kirchen und Pfarreien, sowie das Vermoͤgen der Stiftungen für ihre Kirchen, Pfarreien und die Kircheugemeinde unter der Aussicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. Wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet ist, bewendet es dabei. i- Kirchengemeindevorstand. In jeder Kirchengemeinde wird zu deren Vertretung und zu Ausübung der ihr zustehenden Rechte ein Kirchengemeindevorstand errichtet. 83. Zusammensetzung des Kirchengemeindevorstandes. Der Kirchengemeindevorstand besteht: 1. L Aus dem Pfarrer oder dessen Stellvertreter im Pfarramt. Sind mehrere Geistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören sie sämmtlich dem Kirchengemeindevorstande als Mitglied an. Hilfsgeistliche auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sibungen des Kirchengemeindevorstandes Theil. Aus dem Bürgermeisler bezüglich dessen Stellvertreter, vorausgesetzt, daß derselbe Mitglied der evangelisch-lutherischen Kirche ist. Wenn die Kirchengemeinde aus mehrerecn Ortsgemeinden zusammen-= gesetzt ist, so gehören die Bürgermeister derselben, bezüglich ihre Stell- vertreter sämmtlich dem Kirchengemeindevorstande als Mitglieder an, vorausgesetzt, daß sie Mitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche sind. . Aus einer Anzahl von weltlichen Kirchenvorstehern, welche von der Kirchengemeinde gewählt werden. Die Zahl dieser zu wählenden Kirchenvorsteher soll, abgesehen von der Kirchengemeinde Gera, nicht mehr als 16 und nicht weniger als 4 betragen. In Filialgemeinden kann dieselbe auf 2 beschräukt werden. Die Festsehung der Zahl der Kirchenvorsteher in den einzelnen Kirchengemeinden erfolgt durch ein von dem Ministerium zu bestätigendes Ortsstatut unter Berücksichtigung der Seelenzahl. Das ersite Mal wird dieselbe durch die Kirchen= und Schulkommission nach Gehör der jeht bestehenden Kirchenvorstände und, wo solche nicht vorhanden sind, der Gemeindevorstände dem Ministerium vorgeschlagen und von diesem festgesetzt.