245 die statutarischen Vestimmungen der einzelnen Gemeinden, soweit nicht in diesem Geseh etwas anderes bestimmt ist, sind aufgehoben. Das vorstehende Geseh tritt an einem von Farstlichem Ministerium sestzu- sebenden Tage in Kraft. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 30. November 1893. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (L. 5) Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.