247 esetzsammlung fũr das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 5|6. Juhalt: Rcvidirte Gesindcordnung für das Fürstenihum Reuß i. L. vom 11. November 18##|. S. 217. Renidirte Gesindrordnung für das Fürstenthum Reuß j. k. vom 11. November 1893. Wir Heinrich der Vierzehule von Golles Gnaden Jängerer Linie regierender Fürn Neub, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Tobenslein ric. elt. haben eine Revision der Gesindeordnung vom 23. Jannar 1841 für nöthig befunden und verordnen daher mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 81. Die Festsetzung des Verhältnisses zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten (Gesinde) ist, vorbehältlich der durch die Gesetze begründeten Beschränkungen, Gegen- stand freier Vereinbarung. Insoweit jedoch nicht etwas Anderes zwischen beiden Theilen vereinbart ist, kommen die Vorschriften dieses Gesehes und, wo solche nicht ausreichen, die des allgemeinen bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Ausgegeben am 20. Dezember 1893. Subsidiörc Gellung dieses Gesetes.