Vegriff ded Gesinde · Vertrags. Unrerbindlichleit zu früh atgeschlossener Auf wen dieses Gese#n nicht anwendbar sei? Beschrönlungen des Achhles, Gesinde anzu- nehmen. 248. 8 2. Der Gesindevertrag ist ein Dienstvertrag, durch welchen der eine Theil zu Leistung hänslicher und wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen bestimmten längeren Zeilraum unausgesetzt, der andere aber zu einer dafür zu gebenden, bestimmten, wenn auch nach Höhe eines Tage= oder Wochenlohnes berechneten, Vergütung sich verbindlich macht. Gesindeverträge, welche länger als drei Monate vor dem beabsichtigten Dienstantritte abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. 8 4. Das gegenwärtige Geseh leidet nicht Anwendung: . auf solche Verhältnisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung zum Gegenstande haben; auf diejenigen Leistungen, welche eine wissenschaftliche, oder sonstige höhere Ausbildung erfordern; . auf die Verhältnisse der gewerblichen Hilfsarbeiter. — *t. — Zweiter Abschnitt. Vorschriften, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend. * 5. Eine Person, die entweder a. nicht im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet, oder b. nach §§ 38, 39 des Reichsstrafgesehbuchs unter Polizeiaussicht steht, oder . der in § 361,6 des Reichsstrafgesetzbuchs gedachten polizeilichen Auf- « sicht unterstellt ist, darf Minderjährige nicht als Dienstboten annehmen oder halten. Ebensowenig darf dies seiten einer Person geschehen, zu deren Hausstande eine andere Person gehört, bezüglich deren einer der im Vorstehenden unter a, b und c gedachten Fälle vorliegt. Die sofortige Entlassung eines den vorstehenden Verboten zuwider ange- nommenen Dienstboten hat stattzusinden und kann, wenn nöthig, polizeilich er- zwungen werden. Dem Dienstboten stehen aber aus dem Gesindedienstvertrage, welcher einem der Verbote zuwider abgeschlossen oder fortgesetzt worden ist, in jedem Falle alle