2.449 diejenigen Schädenansprüche an die Dienstherrschaft zu, welche gegenwärtiges Geseh einem Dienstboten, der ohne gesehlichen Grund von seiner Dienstherrschaft entlassen worden, gegen dieselbe einräumt. Jede Zuwiderhandlung gegen die in Absah 1 und 2 ausgesprochenen Ver- bote wird mit Geldstrafe bis zu 15 M. bestraft. 8 6. Im ehelichen Verhälinisse kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde #r •½½"¼ mielhen für den Hausstand, die eigene oder gepachtete Landwirthschaft zu miethen. a) der Ehemann. 87. Wegen der weiblichen Dienstboten, sowohl für häusliche als landwirthschaft“ 5 die Etekrau. liche Verrichtungen, gilt jedoch die rechtliche Vermuthung, daß die Wahl und Au- nahme der Hausfran überlassen sei; der Mann kaun aber, wenn er die von der Frau getroffene Wahl nicht billigen will, das von derselben ins Haus genommene Gesinde nach abgelaufener gesehmäßiger Dienstzeit (8§8 18, 19), ohne Rücksicht auf die von der Chefrau verabredete längere Zeitbestimmung nach vorgängiger Auf- lündigung (5 67) entfernen. § 8 8 Ehefrauen, welche von ihrem Ehemann getrennt leben, oder deren Ehemänner ) gelrenm lebende abwesend sind, können für sich Dienstboten miethen. Ehelrauen 5 9. Ob und wie weit diejenigen Personen, welche einem Hauswesen oder Wirth 4 Sulberrrettr der schaftsbetriebe in der Stadt oder auf dem Lande vorstehen, berechtigt sind, das er= t forderliche Gesinde ohne besondere Genehmigung des Haus= oder Gutsherrn zu er- miethen, hängt zwar von dem Umfang des ihnen gegebenen Auftrags ab, im Zweifels- falle aber ist zu vermuthen, daß die Besorgung des ganzen Hauswesens, oder eines ganzen Wirthschaftobetriebes, oder eines besonderen, in sich abgeschlossenen Theils derselben, hierzu unbeschränkte Vollmacht gewähre. 810. Die Berechtigung, an einem Orte als Gesinde Dienst zu suchen und daselbst Berechügung. sich zu in Dienste zu treten, richtet sich nach den allgemeinen gesehlichen Vorschriften über = die Berechtigung zum Aufenthalte überhaupt. 2.