Uncrlaubies gleich- zeitiges Vermiethen bei mehrrren Dienstherr- schaften. Abspenstigmachung des Gesindes. Unstau#hafi#igleit des Racirius i früherrn Dienst anderweiter V. mirthung. nach tr · 264 Gründung einer eigenen Wirthschaft oder zum Eintritte in eine öffentliche Dienst- stellung mit festen Gehaltsbezügen, oder wird ein Dienstbole seinen Eltern in deren eigenem Hauswesen zur Pflege im Alter oder in Krankheiten, oder um bei der Landwirtschaft die Stelle eines Knechts oder einer Magd zu vertreten, oder zur Unterstütung in dem Gewerbe unentbehrlich, oder kann ein Kind des Dienstboten dessen persönliche Abwartung nicht entbehren, so kann zwar ein solcher Dienstbote nicht gezwungen werden, den Dienst anzutreten, er ist jedoch verbunden, die Herr- schaft für den höheren Lohn, welcher elwa dem an seine Stelle ermietheten Gesinde, oder in dessen Ermangelung angenommenen Lohnarbeitern gegeben werden muß, zu entschädigen, auch das empfangene Miethgeld zurückzugeben. 827. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich vermiethet, so ge- bührt derjenigen der Vorzug, mit welcher der Vertrag zuerst abgeschlossen worden ist. Die Herrschaft, welche nachstehen muß oder sich ihres Auspruchs freiwillig begiebt, kann das Mielhgeld von dem Dienstboten zurückfordern, auch muß ihr, wenn sie die frühere Vermiethung nicht gewußt hat, der Dienstbote den Schaden ersetzen, welcher daraus entsteht, wenn sie ein anderes Gesinde, oder in dessen Er- mangelung Tagelöhner, für höheren Lohn miethen muß. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften zugleich vermiethet hat, insoweit nicht dessen Bestrafung auf Grund des Reichsstrafgesethbuchs einzutreten hat, mit einer Geldstrase bis zu 15 M. zu bestrafen. 5 28. Wer einen Dienstboten zum Zurücktritt von dem eingegongenen Gesinde- vertrage oder zum Verlassen eines von ihm bereits angetretenen Dienstes, ohne daß dafür eines oder das andere eine gesehmäßige Ursache bestehl, zu bewegen sucht, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 50 Mark. 8 29. Die Herrschaft, bei welcher ein Gesinde in Diensten gestanden, hat, sobald der Dienst einmal gelündigt worden, kein Recht, dessen anderweiter Vermiethung entgegenzutreten, und eben so wenig kann das Gesinde, den neuen Dienst anzutreten, um deswillen verweigern, weil es sich später mit der zeitherigen Dienstherrschaft wieder vereinigt habe.