Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. No. 57. Inhalt: Ministerial-Vekanntmachung, betr. den Verkehr mit Sprengstossen, vom 4. Jannar 18691. S. 233. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend den Verliehr mit Sprengstofken, vom 4. Jannar 1894. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zustimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen wird in Ansführung eines von dem Bundesrathe am 15. Juni v. J. gefaßten Beschlusses unter Aufhebung der den gleichen Gegenstand betressenden Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Februar 1880 (Gesehsammlung Bd. XIX, S. 193 ff., Amts= und Verordnungsblatt von 1880 S. 31 ff.) hierdurch verordnet, was folgt: 81. Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 1. Die Versendung von Sprengstossen auf Land= und Wasserwegen — mit Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs, und des Verkehrs mit Spreugstossen und Munitionsgegenständen der Militär= und Marine= verwaltung sowie der Versendung von Sprengstoffen in Kauffahrtei- schiffen —, 2. den Handel mit Sprengstoffen, Ausgegeben am 31. Jannar 1894.