300 II. Besondere Bestimmungen. Zu 8 8. Wenn das Verladen oder Abladen ausnahmsweise an einer anderen Stelle als vor der Fabrik odber dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen soll, so ist seitens der Kommandantur beziehungsweise des Garnisonällesten die Genehmigung des Gemeindevorstandes hierzu einzuholen und von letzterem die zur Aufrechterhaltung der Ordnung an der Ladestelle erforderliche Polizeimannschaft zu stellen. Zu 8 9. a. Das für die Verladung von Tonnen vorgeschriebene Zwischenlegen von Haar- oder Strohdecken kann durch ein Umwickeln der einzelnen Tonnen mit Strohbändern erseht werden. nZwischen die Kasten und Körbe mit geladenen Geschossen brauchen Haardecken oder andere Mittel nicht gelegt zu werden, nur oberhalb ist die Ladung mit Haardecken zu bedecken. Zu §§ 12 und 13. a. Den von den Begleitkommandos militärischer Sendungen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen behufs Verh#tung der Gefährdung der Sendungen ergehenden Aufforderungen zu Handlungen oder Unterlassungen — insbe- sondere zum Anhalten, zum langsamen Vorbeifahren oder Vorbeireiten, zum Ausweichen, zum Unterlassen des Ranchens, zum Auslöschen von Feuer — haben Wagenführer, Reiter und andere Personen ungesäumt Folge zu leisten. Zuwiderhaudlungen werden, unbeschodet des nöthigenfalls von den Begleitkommandos zur Anwendung zu bringenden unmitlelbaren Zwanges, nach § 367 No. 5 des Strafgesebbuchs für das Deutsche Reich (Reichs- Gesebbl. von 1876 S. 115) bestraft. . Entgegenkommende oder den Transport einholende Fuhrwerke oder Reiter müssen den mit Sprengstossen 2c. beladenen Wagen ganz ausweichen. . Dem Führer des Begleitkommandos ist es gestattet, erforderlichenfalls neben den mit Sprengstossen 2c. beladenen Wagen in schneller Gangart zu reiten. Besteht die Sendung aus einer größeren Anzahl von Wagen, so können Gruppen von zwei bis drei Wagen gebildet werden, in welchen die einzeluen Wagen nur 10 m Abstand halten; die Gruppen müssen jedoch in mindestens 50 m Entfernung von einander bleiben. r* S —