Gesetzsammlung fũr das J— 24 Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. No. 5|9. Inhalt: Landesherrliche Verordunng, belreisend den Erlaß einer revidirten Gebühren-Taxe für die Hebammen vom 21. März 1891. S. TLandesherrliche-Verordnung, betreffend den Erlaß einer rebldirten Gebühren-Taxe für die Hebammen vom 24. März 1891. Wir Heiurich der Vierzehale von Gotles Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Grei), Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ric. eic. sinden Uns bewogen, bezüglich der Gebühren der Hebammen mit Zustimmung des Landtags hierdurch Folgendes zu verordnen: 1. Die Höhe der von den Hebammen zu beanspruchenden Gebühren unterliegt der freien Vereinbarung der Betheiligten. 2. Kommt zwischen Lebteren eine Vereinbarung nicht zu Stande, so haben die in der nachstehenden revidirten Gebühren-Tare enthaltenen Vorschriften als Norm zu dienen. Ausgegeben am 25. April 1891.