304 3. Falls über die Bemessung der Gebühren innerhalb des Rahmens dieser Vor- schriften Streitigkeiten entstehen, so hat das Landrathsamt bez. in den Städten der Stadtgemeindevorstand die Gebühren nach Gehör des Bezirksarztes unter Berück- sichtigung der Umstände des jeweiligen Falles sowie der Vermögensverhältnisse der Zahlungspflichtigen festzusetzen. 4. Die Landesherrliche Verordnung vom 30. Dezember 1886, die Gebühren-Taxe für die Hebammen betreffend (Gesetzsammlung Bd. XX S. 169), wird ausgehoben. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigefügten Fürstlichen Insiegel. Schloß Osterstein, den 24. März 1894. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (L. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.