— S 1. 2. 3. 3 SK Revidirte Gebühren-Tare für die Hebammen. für eine natürliche Geburt. für eine Zwillingsgeburt . . fũr eine schwierige Geburt, bei welcher ei ein Geburtshelser zu- zuziehen ist A lumerku ng. 2 den * unter 1—3 ist die Gebũhr für die gewöhnliche Wochenpflege während der ersten 9 Tage mit enthalten. Bei Geburten in einer Gemeinde außerhalb des Wohnorts der bamme erhoben h die Sibe unter 1—3 um je für die Pflege der Wöchnerin und des Kindes vom 10. Lese nach der Geburt täglich für eine verlangte Nachtwache für ein Klystier zu geben für den Beistand bei einem Abortus. . für jeden verlangten Besuch, welcher nicht zu cewöhulichen Wochenpflege gehört bei Tag bei Nacht für die Einlegung des Kotheters . für die verlangte Untersuchung einer Schwangeren * Kranken 4,50 bis 6,00 M. 6,00 „10,00 „ 450 „ 0,00 „ 1,00 „ 3,00 „ (ie nach der Ent. fernung) 1,00 bis 1,50 M. 2,00 „ 3,00 „ — 0,50 „ 3,00 „ n 2,00 „ — 1,00 1,00 „ 1,50 „ p, 0,50 „ 1,00 r 0,60