307 esetzsammlung für das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. Mo. 520. Inhalt: Ieeforh. beesiend bee, Intraitseuung und Erlänterung der Kircheugemeindcordnung vom 30. November 1893. Verordnung, betreffend die Inkraftsetzung und Erläuterung der Kirchengemeindeordnung vom 30. November 1893. Wir Heinrich der Vierzehnte von Golles Gnoden Jüngerer Linie regierender Fkürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein rlr. elc. verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 81. Die Kirchengemeindeordnung vom 30. November 1893 tritt mit dem 1. Januar 1895 in Kraft. * ?. Der Kirchengemeindevorstand hat nach 8 17 Zisser 6 der Kirchengemeinde- ordnung die Mitwirkung und Erklärung Namens der Kirchengemeinde bei Aenderungen des Kirchenbezirks. Diese Vorschrift wird erläutert durch § 21, in welchem es heißt: Der Kirchengemeindevorstand hat Anträge auf Aenderung der in Punkt 6 des § 17 bezeichneten Art, die er für zweckmäßig erachtet, bei dem Ministerium zu stellen. Ausgegeben am 20. Juni 189..