308 Diese Bestimmungen sollen so verstanden werden, daß der Kirchengemeindevorstand nicht blos Anträge auf Aenderungen des Kirchenbezirks bei dem Ministerium stellen kann, sondern auch bei allen Aenderungen des Kirchenbezirks mit seinem Gutachten gehört werden muß, bevor solche Aenderungen beschlossen und ausgeführt werden. § 3. Die Kirchengemeindeordnung hat in § 29 die Mitwirkung des Kirchen- gemeindevorstandes bei Besetzung der Pfarrämter und der geistlichen Stellen über- haupt geregelt. In den Sähen 7 und 8 dieses Paragraphen wird gesagt, daß das Gemeindepatronat und das Privatpatronat unverändert bestehen bleiben solle, wie bisher. Diese Bestimmung bedeutet jedoch nicht, daß der Kirchengemeindevorstand die ihm in dem § 29 der Kirchengemeindecordnung verliehenen Rechte nicht besihen solle, sie ist vielmehr so zu verstehen, daß den Inhabern des Gemeinde= und des Privat- vatronats bei Wiederbesehung der ihrem Patronate unterworfenen Stellen die freie Auswahl unter den Personen, welche sich zu der Stelle gemeldet haben, oder sonst vom Kirchenvorslande vorgeschlagen sind, zusteht, nachdem der Kirchengemeindevorstand nach Maßgabe der Sähe I bis 4 einschliestlich in § 29 mitgewirkt und sich geäußert hat. Schloß Osterstein, am 15. Juni 1894. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (L. 8.) Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.