- Gesethsammin ng für das Fürstenthum Neuß jüngerer Linic. No. 5e1 Inhalt: Aureeisung beiessend die Sonnkagsruhe im Gewerbedelriebe mit Ansnahme des Handelsgew#re#. S200. Anweifung, betreffend die Sonntagsrühr. im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes. In Ausführung der Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 1. Juni 1891 (R.-G.-Bl. S. 261) über die Sonntageruhe im Gewerbebetrieb — mit Ausnahme des Handelsgewerbes — (8§8 105#, 105D Abs. 1, 105 bis 105 ) wird hierdurch mit höchster Genehmigung Folgendes bestimmt: A. Allgemeinecs. (98 105a, 105 b Abs. 1, 105 g. 105h Abs. 1 und 105i.) I. Das im § 1050 Abs. 1 der Gewerbeordnung cuthaltene Verbot der Sonntagsarbeit gilt nicht für die Land- und Forstwirthschaft, den Weinbau, den Garienban, die Viehzucht, den Geschästsbetrieb. der Apotheker, die Ausübung der Heillunde und der schönen Künste und die im §#6 Abs. 1, Sat 1 a. c. O. bezeichneten Gewerbe. Ferner sind krast besonderer Vorschrist von dem Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikanfführungen, Schanstellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarleilcu, sowic die Verlehrsgewerbe 105i). II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverlauf an den Waaren Aenderungs- oder Zurichtungoarbeilen vorgenommen werden, (z. V. Gewerbe der Hutmacher, Blumen“ händler, Uhrmacher, Fleischer) ist die Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäfligung im Handels- Ansgegebeb am 20. März 1895.