“ esezlammlung für das Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 524. Inhatt: Geled, die Ergänzung des Berggesees vom 9. Oltober 1870 benreffend, vom 20. Märgz 1805. S. 305. Gesoetz, die Ergänzung des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 betreffend, vom 29. März 1895. Wir Heinrich der Vierzehate von Golles Gnaden jängerer Tinie regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr #u Greiz, Kranichseld, Gera, Schleiz und Lobenslein elc. elr. verordnen mit Zustimmung des Landtags Folgendes: Hinter § 88 des Berggesehzes vom 9. Oktober 1870 wird eingeschaltet: 96 88a. Im Falle der Zustimmung der sämmtlichen Mitbetheiligten eines Bergwerks kann denselben die Gründung einer Gewerkschaft gestattet werden. Gewerkschaften haben die Rechte einer juristischen Person. Sie bedürfen zu ihrer Begründung der ausdrücklichen Genehmigung ihrer Statuten durch das Fürstliche Ministerium, Abtheilung für das Innere. 5 88b. In den Statuten einer Gewerkschaft muß a. über ihren Namen, Sitz und Zweck, Ausgegeben am 10. April 1805.