Gesetzslammlung für · das Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie. No. 526. Inhalt: Minigeerial- Bekanmmachung vom 18. Mai 1815, Abänderungen des Pserde- Aushebungs-Neglemento vom 14. März 1681 bektr. k 39 Ministerial-Bekhanntmachung vom 18. Mai 1895, Abänderungen des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 betr. Mit im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten erklärter Höchster Zustimmung Seiner Durchlaucht des Erbprinzen werden unter Aufhebung der Ministerial-Be- kanntmachung vom 16. März d. J. (Nr. 522 der Gesetzsammlung Vd. XXI Seite 361 und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatis von 1895 Seite 117) der § 4 sowie die Anlage E des Pferde-Aushebungs-Reglements vom 14. März 1891 (Nr. 494 der Gesebsammlung Bd. XXI Seite 1 und Nr. 13 des Amts= und Verordnungsblatts von 1891) in nachstehender Weise abgeändert beziehentlich ergänzt: 1. Im § 4 ist in dem Eingange „Jeder Pferdebesizer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmtlichen Pferde zu gestellen mit Ansnahme:“ hinter dem Worte „Ausnahme“ das Zeichen) zu sehen und am Schlusse der Seite die Fußnote anzufügen: *) Ponnies sind von der Gestellung ausgeschlossen. 2. In demselben Paragraph ist bei dem Absahbe „Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 1. die Mitglieder Ausgegeben am 22. Mai 1895.