Gesetzsammlung für das 24 Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. No. 53. Inhalt: *7 *“ ekemmernsen boetreffun, vom 20. April 1895. S. 115 und die Ausführungs-Verordnung hierzu ). Juli 1805 Gesetz, das Hebammenwesen betreffend, vom 20. April 1895. Wir Heinrich der Viersehule von Golles Guaden jüngerer Linir regierender Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Hrrr zu Greis, Kranichseld, Grra, Schleiz und Hobeustein rl. elr. verordnen mit Zustimmung des Landtags zur einheitlichen Regelung des Hebammen- wesens im Fürstenthume wie folgt: Zur gewerbsmäßigen Ausübung der geburtshülflichen Thätigkeit durch weibliche Personen (Hebammen) ist behördliche Genehmigung erforderlich. Die Ertheilung der Genehmigung erfolgt durch den Bezirksausschuß desjenigen Vezirks, in welchem sich die Hebamme niederzulassen gedenkt. §5 2. Die Genehmigung darf nur solchen Hebammen ertheilt werden, welche 1. ein von einer öffentlichen Hebammen-Lehranstalt des Deutschen Neiches vor nicht länger als zwei Jahren ausgestelltes Prüfungszeugniß besitzen, 2. nicht unter 21 und nicht über 35 Jahre alt sind, Ausgegeben am 31. Juli 1895.