437 Behörde übergiebt, auf den Preußischen Staat das Ihr nach den wegen der Weimar- Geraer Eisenbahn abgeschlossenen Staatsverträgen, den Statulen der Weimar-Geraer Eisenbahngesellschaft, sowie den der letzteren ertheilten Conzessionen zustehende Auf- sichksrecht. Artikel III. Die Landeshoheit über die im Fürstlich Reußischen Gebiete belegene Strecke der Weimar-Geraer Eisenbahn bleibt der Fürstlich Renhischen Regierung vorbehalten und soll hinfort unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen ausgenbt werden: 1. d G# Die allgemeine Landespolizei und die Rechtspflege in Bezug auf alle Vorgänge auf dem Vahnkörper verbleiben den Furstlich Reußischen Staatobehörden. Die Handhabung der Vahnpolizei auf der im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie belegenen Eisenbahnstrecke erfolgt durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen Betriebsverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Be- hörden in Pflicht zu nehmen sind. « ."icdandhalntnqdc1allgemeinencichckhcitspolizcilicqthinsichtlichber tmFakstcsuljumJlenujnngcrekxnncbclcgcncnLcIcthahnnrcckcden betressenden Fürstlich Reußischen Organen ob. Dieselben werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten. Zu den Kommunalabgaben innerhalb des Farstlichen Gebietes wird die Weimar-Geraer Eisenbahn nach denselben Grundsätzen herangezogen werden, die für die Kommunalbesteuerung der im Bezirke Gera bereits vorhandenen Preußischen Staatsbahnlinien Anwendung zu sinden haben. An Sielle des Eisenbahnabgabeantheils, welcher nach dem zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg und Reuß jüngerer Linie abgeschlossenen Stoatsvertrage vom 26. März 1872 an dem Weimar-Geraer Eisenbahnunternehmen dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie zustehen würde, ist für die Zeit vom 1. Jannar 1895 ab auf die Dauer von 5 Jahren eine Aversionalvergütung von jährlich 3000 Mark an die Fürsllich Reußische Regierung zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Erhebung dieser Abgabe, sofern nicht eine weitere Aversionirung zwischen den beiderseitigen Regierungen vereinbart wird, nach den im Fürstenihum Reuß jüngerer Linie für die Besteuerung des Eisenbahnbetriebes jeweilig geltenden geseblichen Bestimmungen.