449 Gesetzsammlung fũr das Fürstenthum Reuß jüngerer Linic. vo. 535. nhalt: Geseh, betressend die Abänderun ver Sporieltaxe vom 18. Dezember 1855. S. 410. r 1 Gesetz, betreffend die Abänderung der Sporteltaxe vom 18. Dezember 1855. Wir Heinrich der Vier#ehnle von Golles Gnaden jängerer LTinie regierender Fürst Reuß, Graf und Herr von Planrn, Herr zu Grei, Kronichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rlc. rlr. verordnen hiermit unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmungen der Sportel- taxe mit Zustimmung des Laudtago, was folgt: „Gerichtsgebühren werden nicht erhoben in Nachlaß= oder Vor- mundschaftssachen, wenn der Reinbestand des Nachlasses oder des ober- vormundschaftlich zu verwaltenden Vermögens den Betrag von 300 Mark — Pf. nicht übersteigt.“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1895. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: — Heinrich XX VII., Elbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber. Ausgegeben am 25. Dezember 1895. 70