452 Dem Schulvorstande derjenigen Schulgemeinde, in welcher ein Schulleiter zur Anstellung gelangt, steht das Vorschlagorecht in Bezug auf den zu erwählenden Leiter zu.“ Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres landesfürstlichen Insiegels. Schloß Osterstein, den 21. Dezember 1895. Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: (I. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. Dr. Vollert. Engelhardt. v. Hinüber.