Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. Joo. 184. 1) Landesherrliche Verordnung, die Auswanderung militärreservepflichtiger Personen betr. (Putl. Im Amis= und Vererdnungabl. am 29.,Januas 836.) Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Aelte- ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen biermit: Da durch die neuerlich getroffene bundesgesepliche Bestimmung, wonach die Friedens- bereitschaft des Militairs die Mittel gewähren soll, mit dem Hauplkontingente gleichgeitig auch die Reserve marsch= und schlagfertig aufzustellen, das Verhältniß der nicht mehr blos zur successiven Ergänzung des Hauptkomingemte beslimmten reservepflichtigen Mannschaft ein anderes geworden ist, so wird die in den bestehenden Gesehen enthaltene Vorschrift, daß die in den Jahren der Reservepslicht stehenden Individuen nicht gehindert sein fol- len, auszuwandern, aufgehoben. Den aus dem aktiven Bundeskontingente zur Reserve übergegangenen Militairpflichtigen ist vielmehr die Erlaubniß zur Auswanderung — be- sondere Fälle ausgenommen, wo die Höhe der Loosnummer und der überzäblige Stand der Altersklasse ein solches Zugeständniß rechtfertigt — zu versagen und dieselben sind, wie andere beurlaubte Soldaten, verpslichtet, jederzeit dem Bataillonskommando über ih- ren Aufenthalksort Meldung zu machen. Schloß Ostersteln, den 17. Januar 1856. (L. S.) Heinrich LXVII. v. Geldern. Ausgegeben am 19. März 1856. 1