5 Gesetzsammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 185. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen wegen der bei Anlegung von Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Eigen- thumsabirctungen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: Erster Theil. Grundbestimmungen über die Gnteignung. Art. I. Zur Hersiellung und Unterhaltung von Eisenbahnen, zu deren Erbauung landes- berrliche Konzession ertheilt worden ist. sowie zu henehmigten Aenderungen und Erweiter= ungen derselben, ist das erforderliche öffentliche und Privat-Eigenthum im diesseitigen Staatsgebiete mit Einschluß von Gebänden und Zubehörungen, sowie von Rechten und Gercchtigkeiten nach den Vorschriften dieses Gesehes abzutreten. Das Recht, diese Abtretung zu verlangen, sieht demjenigen zu, welchem die Befug- niß zur Herstellung und zum Betriebe der gedachten Bahn von Uns zugestanden wor- den, und tritt ein, sobald die Genehmigung der Vaupläne mit genauer Angabe der Nich- tungolinien und der Zeiträume, innerhalb deren die Anlagen zur Ausführung kommen sellen, durch Unser Ministerium zur öffenklichen Kenmniß gelracht worden ist. 2 Ansgegeben am 27. März 1856. 2