23 port-Kosten und Gebühren mit Einschluß des entstehenden Bureau-Aufwandes und der sonstigen Verläge zu tragen und zu erstatten. Die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gesundene Beschwerden und Be- rufungen erwachsenden Kosten hat mit Einschluß von Sporteln und anderen zur Staats- kasse fließenden Gebühren der schuldige, bezüglich zurückgewiesene Theil zu tragen. Urkundlich haben Wir das gegenwärtige Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Landesfürstlichen Insiegel bedrucken lassen. So geschehen Schloß Osterstein, am 15. März 1856. Heinrich LXVII. v. Geldern. L. S.)