25 Gesetz sammlung Fürstlich Reußischen Lande jüngerer Linie. No. 186. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes Aeltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. Da nach dem auf die bisherigen Erfahrungen der Geologie gegründeten Gutachten Sachverständiger das Vorhandensein von Steinkohlenlagern mindestens in einem Landes- theile nicht unwahrscheinlich ist, diese Steinlohlenlager aber, wenn solche wirklich vorhan- den sind, jeden Falls so tief liegen müssen, daß sie nur durch einen bergmännischen Be- trieb abgebaut werden können, und daher nach den allgemein giltigen, das Bergwerks= Regal betreffenden Grundsätzen als Regal zu behandeln sind; so verleihen Wir in Be- meff des Aussuchens und des Abbaues von Sleinkohlenlagern nachstehenden Bestimmungen, welche die Zustimmung des Landtags erhalten haben, Gesepeskraft: 8. 1. Der Vergbau auf Steinkehlen macht einen Theil Unseres Landesherrlichen Berg- werko. Regals aus. F. 2. Die Erlaubniß zum Bohren nach Steinkehlen und eventuell zum Abbau derselben ist bei Unserer Regierung unter genauer Angabe der Grundstücke schriftlich nach- zusuchen. 8. 3. Wenn ein solches Gesuch eingereicht ist und nach sachverständigem Ermessen das Auffinden von Steinkohlen unter den bezeichneten Grundsluͤcken nicht unwahrscheinlich ist, Auegegeben am 2. Avril 1856. 5