29 neuer Momente, auf Rerision einer ron Unserei Regterung ergangenen Entscheidune bei dieser selbsi anzutragen. Wenn sich Jemand durch eine Entscheirung Un erer Negierung in den gedachter Angelegenheiten in seinem Rect verletzt glaubt: so steht ihm zwar die Beschreitung det Rechtswegs offen, es ist jedoch, bis erwas Anderes nicht rechtskräftig erkannt worden der dgesnngedeuirinm nachzugeben. Zugleich verordnen Wir, daß, wenn Steinkohlen wirklich aufgefunden und zu Tag gefördert werden, der nach obigem § 9 zu entrichtende Bergzehent zu einer alsdam besonders zu errichtenden Kasse zu verrechnen ist, über deren Ueberschüsse nicht ohne ein vorherige Einigung mit der Landesvertretung oder geistirilq4 im bundesverfas sungsmäßigen Wege berbeizuführende Entscheidung verfügt werden Urkundlich unker Unserer Unterschrift und Beifügung. soirr Fürfllichen In fiegels. Schloß Osterstein, den 25. März 1856. (L. S.) Heinrich I-XVII. F. R. v. Geldern.