31 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 187. 1) Geseh über die Rechtsverhältnisse der Geraer Vank bezüglich der ihr besiellten Pfänder. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gna- den Jungerer Linie regierender Fürst Reuß, Stammes Aelte- ster, Grafund Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. verordnen, um der Geraer Bank bri dem von derselben statutenmäßig zu betreibenden Lombardgeschäft die Möglichkeit ihrer Befriedigung aus den bestellten Pfändern zu er- leichtern, unter Zustimmung der Landesvertretung Folgendes: e Die Geraer Bank ist in der Regel zur Auslieserung der zur Sicherheit für bewil- ligte Darlebne bestellten Pfünder nur gegen vollständige Verichtigung ihrer Forderung#an Kapital, Zinsen und Kosten verpslichtet, ohne Rücksicht auf die Rechte, welche dritten Per- sonen an den Pfändern zustehen mögen. Dagegen leidet verstehende Bestimmung keine Anwendung auf gerichtliche und außer- gerichtliche Schuld= und Pfand-Verschreibungen. 8. 2. Wenn das Abhandenkommen einer Sache durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung Auegegeben am 16. April 1856. 7