35 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 188. Verordnung, die Dienstwohnungen bekr. Se. Durchlaucht der gnädigst regierende Fürst haben zu befehlen geruht, daß in Zu- kunft für alle Bewohner von Dienstwohnungen, mögen Leptere vom Staate, von Fürst- licher Kammer, von einer Gemeinde, einer Kirche oder Schule gewährt werden, gleiche Rechte und Obliegenheiten besichen und hierbei die im Herzogthume Sachsen-Altenburg für die Bewohner herrschaftlicher Gebände geltenden Bestimmungen zu Grunde gelegt werden sollen, und ist daher zu Ausführung dieses Höchsten Befehls nachstehendes Regu- laliv aufgestellt worden, welches zur Nachachtung für die Betrofsenen hierdurch zur öf- fentlichen Kenntniß gebracht wird. Gerga, den 16. April 1856. Fürstlich Reuß-Mauisches Ministerium. v. eldern. Schlick. Regulatin, die Rechte und Obliegenhelten der Bewohner von Dienstwohnungen betr. S. 1. Instandse bung der Wohnung vor dem Einzug des Bewohners und Uebergabe derselben. Vor Beziehung einer Dienstwohnung soll dieselbe dem Einziehenden in guten Stand Ausgegeben am 30. April 1856. 8