58. „Vorschuß oder Nachnahme “ und die Thaler= oder Guldensumme in Zohlen und in Buchstaben ausgedruͤckt enthalten. 8. 24. Frankirungs-Vermerk. Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko, fr. 2c.) durchstrichen, radirt oder abgeindert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen u. s. w. Frankirungs-Ver- merke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto dafür durch Freimarken oder ge- stempelte Briefcouverts entrichtet worden ist, so wird die Ungiltigkeit des Frankirungs- Vermerkes amtlich attestirt. 8. 25. Mit fremden Freimarken versehene Briefe. Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder gestempelten Couverts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln, und die fremden Marken als ungiltig zu bezeichnen. Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken oder die gestempelten Courerts angehören, so zieht die empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes der Marken oder des Couverts verbleibende Porto ein, oder vergütet auf sonstige Weise dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken. g. 26. Briefe, welche an Postanstalten kouvertirt sind. Wenn Briefe unter Kouvert an Postanstalten zur Distribution oder Weiterbeförder- ung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe bat der Aufgeber das angesetzte Porto zu enrrichten. S. 27. Einziehung der Bestellgeb ühr vom Absender. Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der Post- sendung nicht zurückgerechnet werden. Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen soll jedoch gestattet sein, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellgebühr vom Aufgeber ein- einzuheben, und als Weiterfranko an die bezugsberechtigte Postanstalt zu vergüten.