68. Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung von dem Adressaten, und soferne dieser die Zahlung verweigert, von dem durch ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen. 8. 42. Speditionswege für Fahrpost-Sendungen. Dem Aufgeber einer Fahrpost-Sendung soll in besonderen Fällen, wenn durch die Versendung auf einem anderen als dem gewöhnlichen Wege ein Vortheil erreicht werden kann, freistehen, den Speditionsweg selbst zu bestimmen. 8. 43. Einziehung des fehlenden Weiterfranko. Wenn das Weiterfranko bei Fahrpost-Sendungen zu niedrig erhoben und berechnet ist, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom Adressaten erhoben. Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Portozahlung auszufolgen, soferne er den Absender namhaft macht und das Kouvert oder die Begleit- Adresse, oder eine Kopie davon, zurückzunehmen gestattet. Auf Grund des Kouverts u. s. w. wird alsdann der fehlende Portobetrag der Auf- gabe-Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine den Transit leistende Vereins-Postanstalt zu haften. S. 44. Zurücknahme aufgegebener Postsendungen. Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor deren Zustel- lung an den Adressaten zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestimmungsorte, ausnahmsweise auch, in soferne dadurch keine Störung des Expeditionsdienstes herbeige- führt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspeditionsorte. In welcher Weise sich Derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei der ab- sendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Persönlichkeit auszu- weisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb bestehenden Vorschriften. Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat Derjenige, welcher dieselbe zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich so genan zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erkennen ist. Die gedachte Postanstalt, fertiget das Reklamationsschreiben aus, welchem die Postanstalten des betreffenden Cour- ses Folge zu leisten haben.