71 Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande jungerer Linie. No. 190. Gesetz über die Zusammensehuung und Wahl der Landesvertretung. Wir Heinrich der Sieben und Sechzigste von Gottes Gnaden Jungerer Linie regierender Furst Reuß, Stammes eltester, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. haben über die künftige Zusammensetzung der Landtage und die Wahlen der Abgeordne- ten, ohne daß übrigens die längere Dauer des gegenwärtigen, verfassungemäßig zusam- menberufenen Landtags und die Vollgülugkeit der ferneren Verhandlungen desselben da- rurch ausgeschlossen sein soll, mit Zustimmung des Landtags Folgendes geseplich zu ver- ordnen beschlossen: F. 1. Der Landtag besleht aus: I. dem durllihen Beüger des Neuß-Köstritzer Paragiums, oder dessen Ver- trei. II. un bgeordueten der uͤbrigen Rittergutsbesiher; I11. sechs durch allgemeine Wahlen der Stadtgemeinden ernannten Abgeordne- ten und zwar: dreien der Stadtgemeinde Gera mit Pöppeln und der Gemeinde des Marktfleckens Hohenleuben, einem der Stadtgemeinde Schleiz, einem der Stadtgemeinde Lobenstein und einem der Stadt Umehde Tanna, Saalburg und biisberg Ausgegeben am 25. Mai 1856.