72 IV. drei aus allgemeinen Wahlen der übrigen Gemeinden des Landes hervor- gegangenen Abgeordneten und zwar: einem der übrigen Gemeinden des Landrathsamtsbezirks Gera, einem der übrigen Gemeinden des Landrathsamtsbezirks Schleiz und einem der übrigen Gemeinden des Landrathsamtsbezirks Ebersdorf. 8. 2. Rittergutsbesitzer im Sinne des gegenwärtigen Gesepes sind diejenigen Staawange= börigen, welche sich im eigenkhümlichen Besitze eines, nach der früheren landständischen Einrichtung landtagsfähigen, aber auch nicht aus bloßen Realberechtlgungen ohne Grund und Boden bestehenden Ritterguts befinden. Hierher gehören folgende Rittergüter: 1) Blankenstein, 2) Blintendorf, 3) Caasen, 4) Caaschwih, 5) Culm, 6) Dorna, 7) Dürrenebersdorf, 8) Frankendorf, 9) Göriy, 10) Hoheupreiß uud Frößen, 110 Kaimberg, 12) Kirschkau, 13) Klein= und Wüstfalke, 14) Kregschwitz, 15) Leumniz, 16) Lichtenberg und Okticha, 17) Nauendorf, 20) Saalbach, 21) Sachsbühl, 22) Scheubengrobsdorf, 23) Schilbach, 24) Söülmniy,