73 25) Steinbrücken, 26) Töppeln, 27) Weißendorf, 28) Zeulodorf, 29) Zollgrün, 30) Zschippac, 31) Zwöhen, 8. 3. Die Befugniß, an der Wahl der Abgcordneten Theil zu nehmen, sowohl als die Nähigkeit, zum Abgrordneten gewählt zu werden, sehzt voraus: u) den Beüß des inländischen Staatsbürgerrechts; 1) den Besig des Ortsbürgerrechts in einer Gemeinde des Inlandes; ) die Volljährigkeit, beziehungsweise um als Abgeordneter gewählt werden zu kön- nen, die erfolgte Jurücklegung des 25. Lebensjahres; 4) das Bekenniniß der chrisllichen Religion, ohne Unterschied der Konfession; 6) Unbescholtenheit des Nufes nach Maßgabe der im §. 5 folgenden näheren Be- stimmungen; daß man in die Steuerrolle des Staates eingezeichnet sei und an Tragung der Gemeindelasten Theil nehme. 8. 4. Außer den, im §. 3 erwähnten, allgemeinen Erfordernissen kommen noch folgende besondere in Betracht: A. Im Stande der Ritterguksbesiver muß man, sowohl um an der Wahl Theil nehmen zu dürfen, als um wählbar zu sein, ein Rittergut, an welchem die im 8. 2 erwähnten Eigenschaften haften, besigen; Um als Abgeordneter bei den allgemeinen Wahlen der Stadt= oder Landge- meinden wählbar zu sein, muß man zu denjenigen Steuerpflichtigen gehören, welche entweder bei der Grundsteuer innerhalb des Bezirks der Steuer-Ein- nahme, in welchem sie wohnen, mit mindestens funfzehn Silbergroschen, oder bei der Personal= und Gewerbsteuer mit zehn Silbergroschen wenigstens ter- minlich angesetzt sind; Der Verncter des Fürstlich Reuß- Köstritzer Paragiaks muß die Eigenschaften kesiten, welche seine Wäßlkarkeit im Stande der Rittergutsbesiper, oder bei den allgemelnen Watlen begründen würden. 13