78 Für jeden der acht Wahlkörper ist nach erfolgter erster Anordnung wegen der vor- zunehmenden Wahlen von den Ortsbehörden unter Leitung der ernannten Wahlbeamte- ten ein Verzeichniß der stimmberechtigten Wähler mit Angabe der Vornahmen und Zu- nahmen, des Lebensalters, des Standes und Gewerbes, sowie des Steuerbeitrages und der eiwaigen Gemeindeabgaben, anzufertigen und sind sodann hieraus die Listen der Wahl- berechtigten zu entwerken. Diese Listen müssen mindestens vierzehn Tage zur Einsicht der Vetheiligten ausgelegt und es muß dies öffentlich bekannt gemacht werden. Einsprachen gegen die Richtigkeit der Listen sind binnen acht Tagen nach erfolgter Auslegung bei der Behörde, welche dieselbe bewirkt hat, anzubringen und innerhalb der nichsten acht Tage zu erledigen, worauf die Listen geschlossen und an die Wahlkommissare eingesendet werden. Die Wahltage und Wahllokale müssen mindestens vierzehn Tage vor der Wahlhand- lung in dem Amts= und Verordnungsblatte, sowic, was die Wahlen zu den Wahlmän- nerstellen betrifft, durch öffentlichen Auschlag in jeder Gemeinde bekanm gemacht werden. 8. 25. Nur Diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. Die Wahlbeamteten mussen jedoch denjenigen Wählern, deren Ein- sprachen noch nicht haben erledigt werden können, oder die sich im Wahlkermine sonst noch als wahlberechtigt melden sollten, eine vorläusige Wahl zu Protokoll gestanen. Ueber jede Wahlhandlung und deren Ergebniß, sowie über die dabei ekwa erhobenen Beschwerden sind abgesonderte Protokolle aufzunehmen, und diese sind von dem Wahl- kommissar, sowie von drei von dem lehteren dazu abzurufenden Mitgliedern der Wahl- versammlung, vorzugsweise von den mitanwesenden Gemeindevorständen, mit zu vollziehen. g. 26. Die Aufforderung zur Wahl der Abgeordneten muß sowohl an die Rittergutsbesiper, als an die Wahlmänner der übrigen sicben Wahlkörper, schristlich ergehen, und es muß hrischen dem Tage der Behändigung der Einladung und dem Wahltermine mindesiens eine vierzehntägige Frist mitten inne liegen. Die Leitung der Wahlen der Abgeordneten durch die Wahlmänner kann kurch den- selben Beamteten vollzogen werden, dem die Leitung der Wahlen der Wahlmänner über- tragen gewesen ist. Die Leitung der Wahlen der Abgeordneten durch die Rittergutsbesiger ist durch ei- nen besondern Wahlkommissar zu bewirken. 8. 27. Sämmtliche Wahlverhandlungen nebst den Wähler= und Wahlmänner-Listen sind von den Wablbeamtcten mittelst Berichts an das Ministerium einzusenden.