79 §. 28. Jede Wahl, welche den geseblichen Bedingungen nicht entspricht, ist ungillig. Jede Wahl, welche durch Bestechung mit Geld oder Geldeswerth, durch Versprech- ungen von Gunst oder Vorthell oder durch Bedrohung mit Nachtheil erzielt worden, ist nichtig. 8. 29. Das Ministerium hat die sormelle Giltigkeit der Wahlen vorläusig zu prüfen, Be- richtigungen von Formfehlern zu bewirken und etwalge Bedenken dem Landlage mitzu- theilen. Die endliche Entscheidung über die formelle oder materielle Giltigkeit oder Ungil- tigkeit einer Wahl sieht jedoch dem Landtage zu. Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Veisügung Unseres Fürft= lichen Insiegels. Schloß Osierstein, den 16. Mai 1856. (L. S.) Heinrich I.XVII. F. R. v. Geldern. Drucsehler --Berichtihung zu Nr. 189 bax. 55. Im §. 18 der in Nr. 180 enthaltenen Bestiniiungen über die äußere Beschaffenbeit und die Behandlung der Postsendungen pag. 55 ist im ersten Alinea zwisthttl „Briespost-Gegenstände“ und „wenn“ das Wert= „nachgesendet“ einzuschallen. —